zurück Satzung des gemeinnützigen Vereins der Passionsspielgruppe Dirgenheim

Inhaltsverzeichnis:
1. Name, Sitz und Rechtsform
2. Zweck des Vereins
3. Ausschließlichkeit
4. Erwerb der Mitgliedschaft
5. Beendigung der Mitgliedschaft
6. Mitgliedsbeitrag
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8. Vereinsorgane
9. Mitgliederversammlung
10. Vorstand
11. Kassierer
12. Schriftführer
13. Requisitenwart
14. Beschlußfassung und Wahlen
15. Geschäftsjahr
16. Finanzierung
17. Satzungsänderungen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen “Passionsspielgruppe Dirgenheim”, hat seinen Sitz in Kirchheim-Dirgenheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung bekommt der Name den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck des Vereins
1) der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Personengruppen und sozialtätiger Einrichtungen.
- die Pflege von Kunst, Kultur und Literatur.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufführung von Passions- und Laienspiele ähnlicher Art in geeignetem Rahmen.
 
§ 3 Ausschließlichkeit
Um die Ausschließlichkeit nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu gewährleisten wird folgendes bestimmt:
a) der Verein darf keine anderen als die in  § 2 der Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen,
b) der Verein darf keinen Gewinn an seine Mitglieder ausbezahlen, sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
c) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind begünstigt werden,
d) bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben werden, wenn sich der Bewerber der Satzung und den Ordnungen des Vereins unterwirft.
Der Antrag ist schriftlich oder mündlich dem Vorsitzenden oder Kassierer vorzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Personalien beizufügen.Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt: der Austritt muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs dem Vorstand oder Kassierer schriftlich mitgeteilt werden,
c) durch Ausschluss: ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand durch Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen werden
- wegen Handlungen die gegen den Verein, seinen Zweck oder sein Ansehen gerichtet sind,
- wegen wiederholtem absichtlichem Verstoß gegen Satzung und Vereinsbeschlüssen,
- wenn ein Mitglied den dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2) Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft stets für das volle Kalenderjahr zu entrichten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Stimme stimmberechtigt.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu befolgen.
3) In Vereinsämter können nur Personen gewählt werden, die Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. §

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht dem Vereinsvorstand übertragen wurden.
1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
a) sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer,
b) sie nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Prüfbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands,
c) sie setzt die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedbeitrags fest,
d) sie beschließt über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
e) sie beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
2) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens l4 Tage vorher vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Kirchheim oder schriftlich oder fernmündlich zu erfolgen.
3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einladung hierzu muss mindestens eine Woche vorher nach Abs 2 Satz 2 bekanntgegeben werden.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Vorstand
1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende
- 2. Vorsitzende
- Kassierer
- Schriftführer
- Requisitenwart
- vier Beisitzer
2) DerVorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Beide sind je einzeln vertretungsberechtigt. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis darf der 2.Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch wenn der 1 Vorsitzende verhindert ist.
3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4) Der Vorstand legt die grundsätzlichen Richtlinien für die Leitung des Vereins fest.
Er beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit in allen Fällen, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Kassierer
1) Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat die Kasse verantwortlich zu verwalten, insbesondere hat er die Mitgliedsbeiträge einzuziehen sowie die Einnahmen und die erforderlichen Ausgaben zu tätigen. Für jede Einnahme und Ausgabe ist ein Kassenbeleg anzufertigen.
2) Zur Anlage von Geldvermögen werden bei Geldinstituten Konten eröffnet.
3) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden zwei Kassenprüfer gewählt. Diese haben einmal jährlich eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen.

§ 12 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegen die Niederschriften über die jeweils stattfindenden Sitzungen der Vereinsorgane. Ferner hat er den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen. Über den Schriftverkehr sind Zweitschriften anzufertigen und aufzubewahren.
Außerdem hat er im Einvernehmen mit der übrigen Vorstandschaft in geeigneter Weise Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

§ 13 Requisitenwart
Der Requsitenwart ist für die ordnungsgemäße und pflegliche Aufbewahrung der vereinseigenen Gerätschaften, Kostüme und sonstigen Requisiten zu sorgen, sowie regelmäßig zu überwachen.

§ 14 Beschlußfassung und Wahlen
1) Beschlüsse aller Organe werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
2) Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung muß vorgenommen werden, wenn es ein Drittel der Abstimmungsberechtigten verlangt.
3) Die Mitgliederversamrnlungen sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, dass die Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen wird.
4) Wahlen werden offen durchgeführt, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime Wahl, oder es liegt pro zu wählendes Amt mehr als ein Wahlvorschlag vor.
Ein abwesendes Mitglied kann nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, im Falle einer Wahl das Amt anzunehmen.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist vom 01. Juni bis 31 Mai.

§ 16 Finanzierung
Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmequellen aufgebracht:
a) Mitgliedsbeiträge
b) kulturelle Veranstaltungen
c) Erlöse aus Passions- und ähnliche Laienspiele
d) Spenden.

§ 17 Satzungsänderungen
Für die Abänderung der vorstehenden Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich.

Dirgenheim, den 13. Dezember 1999


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